AGB's
§ 1 Geltung, Vertragsgegenstand
(1) Alle Leistungen und Angebote und Auftragsbestätigungen zur Erstellung von Webseiten
der HilkoWeb Werbeagentur, Habsburger Allee 52b, 76767 Hagenbach am Rhein (nachfolgend
„Agentur“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Agentur mit ihren Vertragspartnern
(nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Leistungen schließt. Sie
gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie
nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die
Agentur ihre Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Agentur auf
ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält
oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Gegenstand eines Vertrages zur Erstellung von Webseiten ist die Erstellung der für den
offiziellen Internetauftritt des Kunden erforderlichen Website sowie die Einräumung der
Nutzungsrechte an dieser Website. Es handelt sich um Werkverträge. Ergänzend zu den
Regelungen dieser AGB finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.
§ 2 Leistungen der Agentur
(1) Maßgeblich für die Definition des Leistungsumfangs der von der Agentur zu erstellenden
Website ist das dem Angebot oder der Auftragsbestätigung der Agentur in Anlage beigefügte
vom Kunden erstellte Lastenheft.
(2) Die Agentur prüft die im Lastenheft beschriebenen Vorstellungen des Kunden auf
Vollständigkeit, Geeignetheit, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit. Sollte
die Agentur erkennen, dass die im Lastenheft enthaltenen Vorgaben nicht die zur Erstellung
der Website erforderlichen Qualitäten haben, so wird die Agentur den Kunden unverzüglich
darauf hinweisen und einen schriftlichen Vorschlag für eine geeignete Ergänzung und/oder
Anpassung des Lastenhefts unterbreiten. Der Änderungsvorschlag muss die dadurch
verursachten eventuellen zusätzlichen Kosten und die eventuell notwendige Anpassung des
terminlichen Ablaufs spezifizieren. Der Kunde wird zu diesem Änderungsvorschlag innerhalb
von 14 Tagen nach Zugang verbindlich Stellung nehmen.
(3) Auf der Grundlage der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben wird die Agentur ein
Pflichtenheft und ein Block-Layout erstellen. Das Pflichtenheft beschreibt insbesondere die
fachlich technische Umsetzung der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben. Das Block-Layout
enthält die wesentlichen gestalterischen Aspekte der zu erstellenden Website. Die Agentur
wird das Block-Layout in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Kunden
entwickeln und hierbei gestalterische Vorgaben des Kunden, insbesondere mit Blick auf das
Corporate-Design des Kunden, berücksichtigen.
(4) Nach Fertigstellung legt die Agentur dem Kunden das Pflichtenheft und das Block-Layout
zur Abnahme vor. Der Kunde ist berechtigt, das Block-Layout aus gestalterischen Gründen
zurückzuweisen, wenn und soweit dieses den im Lastenheft gemachten graphischen Vorgaben
des Kunden nicht entspricht. Sollte das Pflichtenheft mangelhaft sein, insbesondere weil es
die Vorgaben des Lastenhefts nicht zutreffend umsetzt und abbildet, so kann der Kunde
dessen Abnahme verweigern. In diesem Fall hat die Agentur das Recht und die Pflicht zur
maximal zweimaligen Nachbesserung des Pflichtenhefts.
(5) Nach Abnahme des Pflichtenheftes und des Block-Layouts programmiert die Agentur
nach Maßgabe des vom Kunden abgenommenen Block-Layouts sowie des Pflichtenheftes die
Website. Der Inhalt des Pflichtenheftes und des Block Layouts werden nach erfolgter
Abnahme durch den Kunden Teil der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen.
(6) Die Agentur verpflichtet sich dazu, die Vertragssoftware so zu programmieren, dass die
Website und die dazugehörigen Unterseiten ein Antwortzeitverhalten aufweisen, das bei
vergleichbarer Internet-Anbindung und technischer Ausstattung der vom Endnutzer zum
Aufruf der Seiten eingesetzten Hard- und Software dem Antwortzeitverhalten anderer
Websites mit vergleichbaren Inhalten und vergleichbarem Umfang entspricht.
(7) Der Kunde ist bis zur Abnahme der Website jederzeit berechtigt, Änderungen des
Leistungsumfangs zu verlangen. Die Agentur wird dem Kunden innerhalb von 14
Arbeitstagen nach Zugang des Änderungswunsches eine Aufstellung der dadurch
verursachten Mehrkosten und eine eventuell notwendige Änderung des terminlichen Ablaufs
übergeben. Sollte die verlangte Änderung maßgebliche Abweichungen von dem
abgenommenen Pflichtenheft bzw. Block-Layout beinhalten, so verlängern die
Vertragsparteien die Fristen dem Angebot oder Auftragsbestätigung in Anlage beigefügten
Zeit- und Arbeitsplans einvernehmlich um einen angemessenen Zeitraum.
(8) Die Agentur wird dem Kunden die gemäß dem Angebot oder der Auftragsbestätigung als
Anlage beigefügten Zeit- und Arbeitsplan fertig gestellte Software der Website auf einem
geeigneten, vom Kunden freigegebenen Datenträger bis zum dort vereinbarten Termin
übergeben und betriebsbereit auf dem im Angebot oder der Auftragsbestätigung spezifizierten
Server installieren, so dass spätestens bis zum im Angebot oder der Auftragsbestätigung
genannten Zeitpunkt der Online-Zugriff auf die von der Agentur erstellte, voll funktionsfähige
Website des Kunden für jedermann möglich ist.
(9) Mit der Fertigstellung und Übergabe der Website, spätestens jedoch zu dem in Angebot
oder Auftragsbestätigung als Anlage beigefügten Zeit- und Arbeitsplan festgelegten Zeitpunkt
ist dem Kunden
a) ein Exemplar des Quellcodes;
b) ein Exemplar des Bedienerhandbuchs, in dem die fertig gestellte Software und deren
Funktionen detailliert beschrieben werden;
c) die Entwicklungsdokumentation der Software
zu übergeben.
(10) Die in Abs. 9 genannten Dokumente und der Quellcode müssen in einem Zustand
übergeben werden, der fachkundigen Dritten die Fehlerbeseitigung und Weiterentwicklung
der Website ermöglicht.
(11) Nach der Fertigstellung wird die Agentur die Wartung und Pflege der Website nach
einem gesondert abzuschließenden Wartungs- und Pflegevertrag übernehmen.
§ 3 Leistungen des Kunden
(1) Der Kunde stellt der Agentur spätestens zu dem in Angebot oder Auftragsbestätigung als
Anlage beigefügten Zeit- und Arbeitsplan genannten Zeitpunkt eigenverantwortlich die zur
Erstellung der Website erforderlichen Inhalte zur Verfügung. Die Agentur ist nicht
verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere
nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der Erstellung der Website verfolgten
Zweck zu erreichen.
(2) Zu den vom Kunden bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere alle nach dem
Wunsch des Kunden zu verwendenden Texte, Photographien, Grafiken und Tabellen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 umschriebenen Daten werden der Agentur in digitaler Form zur
Verfügung gestellt.
§ 4 Abnahme
(1) Nach vollständiger Übergabe und Installation der gemäß dem Angebot oder
Auftragsbestätigung als Anlage beigefügten Zeit- und Arbeitsplan von der Agentur fertig
gestellten Software wird eine zweiwöchige Testphase vereinbart. Diese beginnt mit der
vollendeten Installation der die Website enthaltenden Software. Die Testphase ermöglicht
dem Kunden eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware und ihrer
Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Lasten- und Pflichtenheftes, sowie des Block-
Layouts und eine Überprüfung auf etwaige sonstige Mängel hin.
(2) Der Kunde wird während der Testphase auftretende Fehler der Vertragssoftware der
Agentur schriftlich anzeigen. Die Agentur steht dem Kunden auch während der Testphase zur
Verfügung, um gerügte Mängel der Vertragssoftware unverzüglich zu untersuchen und zu
beheben.
(3) Sollten noch während der Testphase Fehler der Software auftreten und zeigt der Kunde
diese Fehler der Agentur schriftlich an, so verlängert sich die Testphase bis zur Behebung des
Fehlers und um eine sich daran anschließende angemessene Prüfungsfrist.
(4) Treten während der Testphase auch während eines Lastbetriebes, insbesondere bei
gleichzeitigem Zugriff von mindestens drei Nutzern auf die fertig gestellte Website keine
wesentlichen Fehler auf oder werden der Agentur keine wesentlichen Fehler schriftlich
angezeigt, so wird der Kunde eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die fertig gestellte
Vertragssoftware in vertragsgemäßem Zustand installiert worden ist (Abnahme). Die Agentur
übernimmt keine Verantwortung für den Server, die Datenleitungen, den Internet-Zugang der
Nutzer etc.
§ 5 Nutzungsrechte und Namensnennung
(1) Die Agentur räumt dem Kunden das ausschließliche und unbeschränkte Recht ein, die von
der Agentur für den Kunden erstellte Vertragssoftware einschließlich der dazu gehörenden
Unterlagen, Skizzen, Entwürfe, Dokumentation sowie des Quellcodes in sämtlichen bei
Vertragsschluss bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere diese in
allen Medien zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie Dritten Sublizenzen zur Verwendung
der Vertragssoftware jedweden Umfangs einzuräumen. Diese Rechtegewährung umfasst
sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an der Vertragssoftware ab
deren jeweiliger Entstehung, insbesondere auch sämtliche Rechte an der von der Agentur
geschaffenen Benutzeroberfläche („look and feel“), das Online- und Internet-Recht sowie das
Recht zur Verfügungstellung auf Abruf („on demand“-Recht).
(2) Der Kunde wird die Agentur im Impressum der Website als Urheber der Website nennen.
§ 6 Vergütung und Zahlungsmodalitäten
(1) Die Parteien vereinbaren eine in Angebot oder Auftragsbestätigung festgelegt
Pauschalvergütung für die Erstellung und betriebsbereite Installation der Vertragssoftware,
sowie für die übrigen vertragsgegenständlichen Leistungen.
(2) Mit dieser Pauschalvergütung ist auch die Einräumung der Rechte an der Vertragssoftware
gemäß § 5 dieses Vertrages vollständig abgegolten.
(3) Einen etwaigen Mehraufwand trägt der Kunde nur in Fällen des § 2 Abs. 7 dieses
Vertrages und nur nach vorheriger schriftlicher Autorisierung durch den Kunden.
(4) Der in Abs. 1 genannte Festpreis wird mit der vollständigen, nach Maßgabe des § 4 Abs. 4
erfolgten, Abnahme der fehlerfreien Website fällig.
(5) Gerät der Kunde mit der Zahlung der in Abs. 1 genannten Vergütung in Verzug, so kann
die Agentur Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
beanspruchen.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die Agentur gewährleistet, dass die erstellte Vertragssoftware vertragsgemäß erstellt ist
und keine Mängel aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag
vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.
(2) Die Agentur erbringt die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Lieferung eines
fehlerfreien Programmstandes oder einer fehlerfreien Dokumentation. Gelingt die Beseitigung
eines gerügten Mangels innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Kunde die Rechte
gemäß §§ 634, 635 BGB geltend machen oder nach fruchtlosem Ablauf einer der Agentur zur
Mängelbeseitigung schriftlich gesetzten angemessenen Frist die Mängelbeseitigung durch
einen anderen Unternehmer oder eigene Mitarbeiter nach Maßgabe des § 637 BGB auf
Kosten der Agentur ausführen lassen.
(3) Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme iSv § 4 Abs. 4 dieses Vertrages.
§ 8 Haftung
Die Agentur haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren
Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.
§ 9 Subunternehmer
Die Einschaltung Dritter (Subunternehmer) durch die Agentur zur Leistungserbringung ist
gestattet, außer in Angebot oder Auftragsbestätigung ist anderes festgehalten.
§ 10 Rechte Dritter
Die Agentur steht dafür ein, dass der Ausübung der dem Kunden durch diesen Vertrag
eingeräumten Rechte keine Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit die Agentur für die
Erstellung der Vertragssoftware von Dritten entwickelte Basistechnologie oder Software
benutzt, sichert die Agentur zu, über die dafür erforderlichen Bearbeitungsrechte zu verfügen
und zur Einräumung der in § 5 genannten Rechte an der Basistechnologie und der von der
Agentur im Übrigen für die Erstellung der Vertragssoftware benutzten Software berechtigt zu
sein.
§ 11 Geheimhaltung
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis
gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen
Partei, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Druckunterlagen, Layouts, Storyboards,
Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, interaktive
Produkte und solche anderen Daten, die Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige
urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit dem Kunden verbundener
Unternehmen enthalten.
(2) Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche
Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses
Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht nach
Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von einem Jahr fort.
(3) Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten,
und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafiker, Repro-Anstalten, Druckereien,
Filmproduzenten, Tonstudios etc), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen
haben, aufzuerlegen. Auch diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für
einen Zeitraum von 12 Monaten fort.
(4) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Informationen,
a) die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,
b) die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die Agentur bereits veröffentlicht waren, ohne
dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
c) die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
d) die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende
Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung
dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
e) die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen des
Kunden entwickelt hat,
f.) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten
oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu
verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie
bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.
(5) Werden der Agentur vertrauliche Informationen von dritter Seite bekannt gemacht, hat sie
den Kunden hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 12 Qualitätssicherung
(1) Die Agentur unterhält ein Qualitätssicherungssystem gemäß den Regelungen der
Normgruppe DIN/ISO 9000–9004. Alle Leistungen der Agentur werden einer entsprechenden
internen Qualitätssicherungskontrolle unterzogen. Ein Zertifizierungsnachweis nach DIN/ISO
9000–9004 ist nicht erforderlich.
(2) Der Kunde kann jederzeit verlangen, bei der Agentur die internen Unterlagen zur
Qualitätssicherung der vertragsgegenständlichen Software einzusehen.
§ 13 Kündigung
(1) Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Abnahme des Block-Layouts
gemäß § 2 Abs. 4 dieses AGB scheitert oder wenn über das Vermögen der anderen
Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens abgelehnt wird.
(3) Kündigt eine der Vertragsparteien den Vertrag außerordentlich nach Absatz 1, so entfällt
jegliche Zahlungspflicht des Kunden an die Agentur; bereits in Rechnung gestellte Leistungen
werden anteilig bis zum Zeitpunkt der Kündigung abgerechnet. Die Agentur ist zur
Rückzahlung der bereits durch den Kunden gezahlten Beträge verpflichtet, soweit die bis zum
Zeitpunkt der Kündigung von der Agentur erbrachten Leistungen zu dem vertraglich
vorgesehenen Zweck nicht verwertbar sind.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien
werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine
wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt
im Falle einer Regelungslücke.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in
Verbindung mit zwischen den Parteien bestehenden Verträgen ist Ludwigshafen. Die
Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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